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Fehlverhalten von Radfahrern im Stadtgebiet

Dez 12, 2018

Zu der Anfrage nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

1.1 Liegen der Stadtverwaltung aktuelle Erkenntnisse darüber vor, ob sich die Situati- on in Bezug auf gegenseitige Toleranz und Rücksichtnahme der Verkehrsteilnehmer, insbesondere im Verhältnis zwischen Radfahrern und Fußgängern seit Juni 2013 verbessert hat?

1.2 Falls ja, welche?
1.3 Wenn nein, wann ist mit einer entsprechenden Erhebung zu rechnen?
1.4 Falls sich die Situation nicht verbessert hat: Welche Maßnahmen gedenkt die Stadtverwaltung zu ergreifen, um eine signifikante Verbesserung herbeizuführen?

Der Stadtverwaltung liegen keine statistischen Erhebungen in Bezug auf die Entwicklung von gegenseitiger Toleranz und Rücksichtnahme der Verkehrsteilnehmenden vor. Beide Verhaltens- weisen lassen sich nur schwer erheben. Ein Anhaltspunkt könnten die Unfallzahlen zwischen zu Fuß gehenden und Rad fahrenden Personen sein. Laut Auskunft des Polizeipräsidiums Karlsruhe gab es 2013 zwischen diesen beiden Gruppen 48 Unfälle, im Jahr 2017 44 Unfälle, die polizei- lich erfasst wurden. Bis September 2018 wurden 25 Unfälle registriert.

Das Polizeipräsidium Karlsruhe wirkt seit Jahren mit verkehrspräventiven Aktivitäten in Form von Kurzinterventionen und Sensibilisierungsgesprächen bei den Zielgruppen an relevanten Örtlich- keiten im Stadtgebiet Karlsruhe auf verkehrsgerechtes Verhalten hin. Es werden beim Polizeipräsidium Karlsruhe jedoch keine Untersuchungen über das Verhältnis von Rad Fahrenden und zu Fuß Gehenden durchgeführt. Auswertungen oder Statistiken dazu gibt es nicht. Eine belast- bare Einschätzung im Sinne der Anfrage ist nach Aussage des Polizeipräsidiums Karlsruhe daher nicht möglich.

Allerdings gehen regelmäßig Beschwerden über das Verhalten von Rad fahrenden Personen bei der Stadtverwaltung ein. Insbesondere wird sich dabei über das unerlaubte Fahren auf Gehwegen und in Fußgängerbereichen, das Fahren entgegengesetzt der Fahrtrichtung, Missachtung von Lichtzeichenanlagen oder auch über rücksichtslosen Fahrstil und Verbalattacken beklagt.

2.1 Wie und in welcher Form findet in Karlsruhe derzeit die amtliche Verkehrsüberwa- chung des Fahrradverkehrs statt?

Kontrollen des Fahrradverkehrs werden sowohl durch das Polizeipräsidium Karlsruhe als auch den Kommunalen Ordnungsdienst durchgeführt.

Nach Mitteilung des Polizeipräsidiums Karlsruhe werden aktuell auf Grundlage der Konzeption„Fahrradunfälle Stadt Karlsruhe“ regelmäßige Überwachungsmaßnahmen durchgeführt. Hierunter fallen insbesondere gezielte ganzjährige Kontrollen in städtischen Bereichen, die eine hohe Unfallbelastung im Radverkehr aufweisen. Diese Kontrollaktionen sind regelmäßig Aufgabe der spezialisierten Verkehrspolizei. Zusätzlich führen die Polizeireviere verstärkt Radfahrkontrollen durch.

Auch der Kommunale Ordnungsdienst schreitet im Rahmen seiner Streifengänge und der ihm zustehenden Anhalterechte bei festgestellten Ordnungsstörungen durch Rad fahrende Personen ein. Außerdem werden anlassbezogene Schwerpunktkontrollen durchgeführt.

2.2 Wie und in welcher Form ist der Kommunale Ordnungsdienst in die Verkehrsüberwachung des Fahrradverkehrs einbezogen?

Aufgrund rechtlicher Vorgaben muss sich der Kommunale Ordnungsdienst bei seinen Kontrol- len auf das Durchfahrtsverbot in der Fußgängerzone, auf Gehwege und die öffentlichen Grün- beziehungsweise Erholungsanlagen beschränken. Nur in diesen Bereichen verfügt der Kommu- nale Ordnungsdienst über die entsprechenden Anhalterechte.

Darüber hinaus finden jedoch auch gemeinsame Kontrollen des Polizeipräsidiums Karlsruhe und des Kommunalen Ordnungsdienstes statt. Dabei werden zur Überwachung des Radverkehrs gemeinsame Kontrollstellen betrieben und festgestellte Verstöße geahndet.

2.3 Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, um die Rechte des Kommunalen Ordnungsdienstes bei der Überwachung des Radverkehrs zu stärken?

Für weitergehende Anhalterechte, als die unter Ziffer 2.2 beschriebenen, wäre eine entsprechende Aufgabenübertragung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe erforderlich. Trotz mehrfacher Vorstöße und intensiver Bemühungen, auch direkt beim Innenministerium Baden- Württemberg, wurden dem Kommunalen Ordnungsdienst durch das Regierungspräsidium Karlsruhe keine weitergehenden Anhalterechte übertragen.

2.4 Liegt der Stadtverwaltung aktuelles Zahlenmaterial über stattgefundene Kontrol- len von Radfahrern vor?
2.4.1 Falls ja, wann wurden welche und wie viele Verstöße festgestellt?
2.4.2 Falls ja, in welcher Form wurden diese Verstöße geahndet (mündliche Verwar- nung, Bußgeld, Anzeige?)

2.4.3 Falls ja, wie haben sich Zahl und Art der Verstöße im Verhältnis zu den letzten stattgefundenen Kontrollen entwickelt?
2.4.3.1 Falls eine Verschlechterung eingetreten sein sollte: Welche Maßnahmen hat die Stadtverwaltung ergriffen bzw. beabsichtigt sie zu ergreifen, um eine spürbare Verbesserung der Deliktslage herbeizuführen?

Nach Mitteilung des Polizeipräsidiums Karlsruhe werden dort keine statistischen Daten im Sinne der Fragestellung geführt.

Beim Kommunalen Ordnungsdienst wurden im Jahr 2017 bei Radverkehrskontrollen insgesamt 1.748 Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen festgestellt. In 859 Fällen wur- den mündliche Verwarnungen und in 844 Fällen Verwarnungsgelder ausgesprochen. In 45 Fäl- len wurden Bußgeldverfahren eingeleitet. Bis zum 30. September 2018 wurden 2.136 Verstöße registriert, die in 1.373 Fällen eine mündliche Verwarnung zur Folge hatten, in 696 Fällen ein Verwarnungsgeld und in 67 Fällen ein Bußgeldverfahren nach sich zogen.

Die bei der Bußgeldstelle angezeigten Radfahrverstöße werden jährlich statistisch ausgewertet. Für den Zeitraum 2013 bis 30. Oktober 2018 liegen folgende Zahlen vor:

JahrVerstößeVerwarnungsgeldBußgeld
201321151595520
201423321922410
201521361693443
201620731378695
20171459977472
30.10.20181085700385

3. Nach § 4 (1) Nr. 3 der städtischen Straßen- und Anlagenpolizeiverordnung (StRAnl- PolV) dürfen Wege und Plätze in öffentlichen Anlagen u. a. mit Fahrrädern benutzt werden, sofern sich die Fahrenden dem gleichberechtigten Miteinander aller Wege- nutzer anpassen.

3.1 Ist die Stadtverwaltung der Auffassung, dass diese Voraussetzungen für den Be- reich der Grünanlage zwischen Seldeneck- und Ludwig-Marum-Straße (u. a. Hundefreilauffläche) erfüllt sind?
3.1.1 Falls ja, wie ist die Stadtverwaltung zu dieser Auffassung gelangt?

3.1.2 Falls ja, beabsichtigt die Stadtverwaltung die Verkehrsteilnehmer in diesem Be- reich durch geeignete Maßnahmen auf die eingangs geschilderte rechtliche Situation aufmerksam zu machen?
3.1.3 Falls ja, wie und in welcher Form findet eine Überwachung des Rad- und Fußgän- gerverkehrs in diesem Bereich statt?

3.1.4 Falls nein, wie gedenkt die Stadtverwaltung das demnach vorliegende Benut- zungsverbot für Radfahrer durchzusetzen?

Wie in anderen, ähnlich genutzten Anlagen im gesamten Stadtgebiet von Karlsruhe, liegen auch aus dem Grünzug zwischen der Seldeneck- und der Ludwig-Marum-Straße Beschwerden unterschiedlichster Art vor. Das Konfliktpotential zwischen Hundehalterinnen, Hundehaltern, Rad Fahrenden und zu Fuß Gehenden ist nicht nur hier ein Dauerthema.

Die in § 1 der Straßenverkehrsordnung festgelegten Grundregeln zur ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme sowie zum Verhalten im Straßenverkehr gelten immer und überall und bedürfen keiner besonderen Ausschilderung. Die gegenseitige Rücksichtnahme muss von allen gefordert werden, die eine Fläche gemeinsam in Anspruch nehmen. Das Fehl- verhalten einzelner Verkehrsteilnehmender kann nicht Grundlage der Verkehrsplanung sein. Rücksichtsloses Verhalten findet sich nicht nur bei Rad Fahrenden, sondern auch bei anderen Verkehrsteilnehmenden und kommt leider immer wieder und überall vor. Bei den beschriebe- nen rücksichtslosen Verhaltensweisen handelt es sich um eine gesellschaftliche Entwicklung der sich kaum mit verkehrsplanerischen Mitteln begegnen lässt.

Ein Verbot des Radfahrens in diesem Bereich würde viele Eltern und ihre Kinder, die die Spiel- plätze im Verlauf Grünzuges per Rad besuchen wollen, benachteiligen.

3.1.5 Weswegen sind auf der Seldeneckstraße (Tempo 30) noch Schutzstreifen aufge- bracht, die einen benutzungspflichtigen Radweg ausweisen?

In der Seldeneckstraße sind keine Schutzstreifen markiert und auch keine benutzungspflichtigen Radwege ausgewiesen. Für den Radverkehr ist grundsätzlich die Fahrbahn vorgesehen. In Teil- abschnitten der Seldeneckstraße ist der straßenbegleitende Sonderweg noch mit einer Tren-

nungslinie für den Fuß- und Radverkehr versehen. Die ursprünglich für den Radverkehr vorgese- hene Fläche kann vom Radverkehr noch benutzt werden. Rechtlich handelt es sich um einen Radweg ohne Benutzungspflicht. Eine Entfernung der Markierung wäre sehr aufwändig. Im Zug von künftigen Sanierungsarbeiten wird die markierte Linie aber entfallen, wie es in einigen Abschnitten der Seldeneckstraße auch bereits geschehen ist.